Schluss mit Geoblocking. Was heißt das für Sie?

March 7, 2018 09:20

Was ändert sich ab Dezember 2018?

Geoblocking war bisher die einfachste Methode, um den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den europäischen Mitgliedsstaaten gerecht werden zu können. Verschiedene Widerrufsbedingungen, hohe Portokosten, unterschiedliche Steuersätze – für Händler war es bisher leichter, bestimmte Kunden vom Einkauf auf ihrer Seite auszuschließen, anstatt sich mit den Anforderungen auseinander zu setzen. Zu Weihnachten 2018 soll das allerdings vorbei sein. Dann tritt die viel diskutierte Geoblocking Verordnung in Kraft, was besonders für kleine und mittlere Unternehmen eine Herausforderung werden kann. Kritiker halten den Vorstoß für verfrüht, viele Verbraucher werden sich freuen. Für Onlineshopbetreiber ist das Thema jedoch eine organisatorische Herausforderung. Wir beleuchten das Thema und fassen zusammen, was es für Sie als Händler bedeutet.

Behalten Sie die Fristen im Auge

Als Online-Händler sollten Sie das Weihnachtsgeschäft 2018 im Auge behalten, sowohl wenn sie physische Waren als auch wenn Sie Dienstleistungen auf Ihrer Seite anbieten. Die möglichen rechtlichen Fallstricke sollten Sie mit Ihrem Anwalt aus dem Weg räumen und Ihre unternehmerischen Abläufe entsprechen strukturieren. Bei der technischen Umsetzung in Ihrem Shop sind wir Ihnen behilflich – nehmen Sie schnell Kontakt auf, denn die Uhr tickt bereits, und das Inkrafttreten der Verordnung kommt schneller, als gedacht. Ihre Inhalte:

Alle EU Bürger sollen gleich behandelt werden

Bisher war es gängige Praxis, mittels Geoblocking Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsortes zum Zeitpunkt der Bestellung, der anhand der IP Adresse automatisch ermittelt wird, online abzublocken. Die Bestellung wurde entweder gesperrt oder der Kunde wurde automatisch zu einer anderen Webseite umgeleitet, die speziell auf das jeweilige Gebiet des EU Auslands zugeschnitten war. Dort fand der Kunde andere Geschäftsbedingungen, Versandbedingungen und vor allem Preise vor, die von der zuvor besuchten Seite massiv abweichen konnten.

Diese Praxis wurde besonders häufig bei Reisen, Veranstaltungen und Services wie dem Buchen von Mietwagen aber auch beim Verkauf physischer Waren und bei urheberrechtlich geschützten Inhalten angewandt. Letztere sind von der Verordnung jedoch ausgenommen, zumindest vorläufig.

Die einzelnen Punkte der Anti-Geoblocking-Verordnung der EU

Das Europäische Parlament fühlte sich alarmiert, als eine Studie aufzeigte, dass nur 37% aller Onlineshops einen grenzübergreifenden Einkauf ohne jegliche Barrieren ermöglichen. Das läuft dem Anspruch auf einen „grenzenlosen Binnenmarkt“ entgegen, der nicht nur im stationären Einzelhandel, sondern vor allem auch im digitalen Business verwirklicht werden soll. Die Maßnahme der Wahl ist die Anti-Geoblocking-Verordnung, die „ungerechtfertigte Geoblocking-Maßnahmen“ verhindern soll.

Sie als Händler dürfen ab Ende 2018 folgende regulierenden Vorkehrungen, die auf dem Wohn- oder Aufenthaltsort des Nutzers beruhen, nicht mehr ergreifen:
– Nutzer dürfen nicht mehr automatisch auf länderspezifische Domains umgeleitet werden.
– Der Zugriff auf Seiten darf nicht aufgrund der Herkunft bzw. des Aufenthaltsortes des Nutzers blockiert werden.
– Der Kauf physischer Waren soll nicht verhindert werden. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass ein EU Bürger im Onlineshop eines benachbarten Landes ein Produkt kaufen darf, auch wenn sein Wohnort nicht zu den Lieferzonen des Händlers zählt. Er ist dann berechtigt, den Artikel selbst abzuholen oder den Transport anderweitig selbst zu organisieren.
– Elektronisch erbrachte Dienstleistungen müssen für alle EU-Bürger zum gleichen Preis zur Verfügung gestellt werden. So können Nutzer ab Dezember 2018 beispielsweise ihre Webseite europaweit hosten lassen, ohne dass der Dienst mehr kostet als für den Bürger, der seinen Wohnsitz im Land des Anbieters hat.
– Auch bei Dienstleistungen, die an einem physischen Ort erbracht werden, müssen ab Ende 2018 für alle Bürger die gleichen Preise gelten. Der Trip in den Vergnügungspark im Nachbarland wird dann nicht mehr deutlich teurer sein, nur weil man ihn von der „falschen Seite der Grenze aus“ bucht.

Die Ausnahmen

In zahlreichen Fällen kommen die Regeln nicht oder nur eingeschränkt zur Anwendung. Teilweise sind Waren oder Dienstleistungen vorläufig nicht betroffen, in anderen Fällen sprechen objektive Gründe gegen die Anwendung der Regelung.
Zum Beispiel sind Preisabweichungen durchaus zulässig, wenn sie durch die nationale Gesetzgebung bedingt sind. Das ist etwa bei unterschiedlichen Steuersätzen oder der Buchpreisbindung gegeben.
Falls es für einen Händler mit massivem Aufwand verbunden wäre, den Kunden zu beliefern, weil etwa Verträge mit Dritten geschlossen oder geändert werden müssten, kann der Zugang zu Waren und Leistungen beschränkt werden.
Streamingdienste, TV-Übertragungsrechte und Finanzdienstleistungen sind (vorerst) von der Regelung ausgenommen.

Rechtlich kompliziert wird die Regelung an der Stelle, wo zwar kein direkter Kontrahierungszwang eingeführt wird und ein Händler nicht zwingend verpflichtet sein soll, an jeden Interessenten zu verkaufen, andererseits jedoch der Zugang zum Shop möglich gemacht werden muss. Bei diesem Punkt müssen die Verantwortlichen nachbessern und klarer werden.

Verschiedene Länder, verschiedene Preise

Wichtig zu wissen: Die neue Verordnung macht deutlich, dass Händler durchaus verschiedene Webseite betreiben dürfen, die auf unterschiedliche Länder ausgerichtet sind. Auf diesen Seiten dürfen (und müssen teilweise) verschiedene Vertragsbedingungen und auch unterschiedliche Preise für dieselben Waren und Dienstleistungen gelten. Die Verordnung richtet sich nämlich ausdrücklich gegen die Praxis, bestimmte Nutzer auszusperren bzw. auf einer Seite verschiedene Preise anzuzeigen, die an die Herkunft des Interessenten geknüpft sind.

Es soll jedoch nicht eine Preisdifferenzierung nach Ländern verboten werden. Diese wird als unproblematisch angesehen, da sie Ausdruck des unterschiedlichen Wettbewerbs in den Ländern ist. Manchmal bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis, ohne dass deswegen gleich von einer Diskriminierung ausgegangen werden kann. Auch ist die freie Preisgestaltung ein Ausdruck der Freiheit des Unternehmers, was dazu führt, dass Waren auch innerhalb eines Landes nicht immer dasselbe kosten.

Was ist nun zu tun?

Wie bereits erwähnt, sollten Sie eventuell mit Ihrem Anwalt Rücksprache halten. Maßnahmen für das Geoblocking sollten spätestens zum Dezember 2018 abgestellt werden. Für einen problemlosen, EU-weiten Verkauf können Sie als Händler verschiedene Shops unter angepassten Domains anlegen. Gerne sind wir bei allen technischen Fragen rund um Ihren Shop für Sie da. Fragen Sie uns!

Quellen:
https://ec.europa.eu/germany/news/20171121-geoblocking_de
https://ec.europa.eu/germany/news/neue-impulse-für-den-grenzüberschreitenden-online-handel_de
https://bvm-law.de/de/aktuelles/medien-entertainment-werbung/online-handel-eu-geoblocking-soll-2018-verboten-werden
http://www.cep.eu/cep-aktuell-archiv/artikel/geoblocking-kuenftig-verboten.html