Was Sie bei Ihrer Webseite rechtlich beachten müssen.
Das Internetrecht
Doch mit der stetig und schnell ansteigenden Kommerzialisierung und Kriminalität im Netz wurde klar, dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum sein kann.
Das Internet- oder Onlinerecht ist allerdings bisher kein eigenes Rechtsgebiet, sondern ein neues und noch nicht eindeutig bestimmtes, umfassendes Feld. Hier kommen Zivil- und Strafrecht, Urheber- und Wettbewerbsrecht, Datenschutz-, Medien- und etliche weiteren Rechte zur Anwendung.
Die Rechtslage ist unübersichtlich und keinesfalls einheitlich. Auf internationaler Ebene wundert das nicht, wenn wir so gegensätzliche Staaten wie die USA, Russland, den Iran und China vergleichen. Aber auch innerhalb Deutschlands gab und gibt es Uneinigkeit in der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Erst 2007 wurden Teledienst (Bund) und Mediendienst (Länder) zum Rechtsbegriff der Telemedien zusammengefasst. Hier geht es unter anderem um Jugendschutz und die Möglichkeiten, Gewaltdarstellungen, Pornografie oder Volksverhetzung einzugrenzen oder zu verhindern.
Stolperdrähte
Wer seine Firmenseite ins Internet stellt sollt sich über die wichtigsten juristischen Regelungen in Kenntnis setzen. Es kann teuer werden, gegen eine der gesetzlichen Bestimmungen zu verstoßen. Da der Internetmarkt zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Konkurrenzkampf stärker wird, kommt es auch häufiger zu Überprüfungen und kostspieligen Abmahnungen.
Die Domain
Schon bei der Registrierung der Domain ist das Namens- und Markenrecht zu beachten. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: Wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, wie "www.shell.de". Eine weitere Ausnahme begründet das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht. Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, zum Beispiel wegen Irreführung der Nutzer oder Kanalisierung von Kundenströmen (§ 3 UWG) oder aufgrund von missbräuchlichem Domaingrabbing (§ 1 UWG). (Quelle: wikipedia)
Urheberschutz
Texte und Bilder, die ich nicht selbst gemacht, sondern von anderen – zum Beispiel aus dem Internet – übernommen habe, sind meist rechtlich geschützt. Habe ich nicht vorher das schriftliche Einverständnis zur Veröffentlichung auf meiner Seite eingeholt – in seltenen Fällen wird ein Honorar gefordert – dann kann es zu einer teuren Abmahnung kommen. Denn was immer im Netz veröffentlicht wird – dank Google & Co kann es in weniger als einer Sekunde entdeckt werden.
(Siehe auch unseren Beitrag zum Urheberschutz)
Gesetzliche Pflichtangaben x
Auf einer Firmenhomepage muss angegeben werden: Der Name des Unternehmens, die Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Anschrift mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer, eventuell auch zuständige Aufsichtsbehörde, Registereintragungen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Bei Kleinunternehmen ist als Vertretungsberechtigter der Vor- und Zunahme des Geschäftsinhabers zu nennen. Und alle diese Angaben müssen sich zudem auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite der Homepage befinden, am besten unter „Impressum“.
(Quelle: Dr. Amelie Winkhaus: Online-Stolperfallen vermeiden, www.muenchen.ihk.de)
Neuerdings fahnden etliche Anwälte nach Verletzungen gesetzlicher Regelung und mahnen kostenpflichtig ab. Zu solchen „kleinen Unterlassungssünden“ gehören zum Beispiel:
- Der Vorname des Geschäftsführers im Impressum ist abgekürzt.
- Bei der Anschrift ist nur die Postfach-Adresse angegeben, nicht aber Straßenname und Hausnummer.
- Sie haben Ihre Werbe-E-Mails nicht eindeutig als solche gekennzeichnet
- Sie haben die Preise in Ihrem Online-Shop nicht explizit als Bruttopreise ausgewiesen
Datenschutz Das ist wieder ein sehr weites Feld, auf das wir noch öfter zu sprechen kommen müssen. Hier nur ganz kurz: Auf jeder Firmen-Homepage muss eine klar formulierte Datenschutzerklärung stehen. Die Homepage-Nutzer sind über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verwendung zu unterrichten. (Quelle: Winkhaus).
Ein wesentlicher Grundsatz des Gesetzes ist das so genannte Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist (d. h., das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich) ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat ( § 13 Absatz 2 ff). Die angewendeten Verfahren mit automatisierter Verarbeitung sind vom (behördlichen oder betrieblichen) Datenschutzbeauftragten zu prüfen, oder (wenn ein solcher nicht vorhanden ist) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigepflichtig ( § 4d). (quelle: wikipedia)
Geschäftsverträge
Mit Internetfirmen wie Amazon und Ebay hat sich eine völlig neue Marktsituation ergeben. E-Commerce, Internethandel, Online-Geschäft – das ist ein enormer Boom, wo Milliarden umgesetzt werden. Alles kann gekauft und verkauft werden, und manchmal steht bei jemandem ein Flugzeug vor der Tür, das er angeblich über Ebay gekauft hat – Zahlung demnächst fällig. Wie sind die Verträge aufzusetzen, welche Zahlungsmodalitäten werden wie geregelt? Tausend Fragen, die juristisch zum Teil noch sehr unzureichend geklärt sind und über die wir Sie gerne weiter ausführlicher informieren.
Christian Salvesen